Auch wenn generell die meisten Schutzmaßnahmen abgeschafft wurden, machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch und bitten die Gäste, am
Eingang und auf allen Begegnungsflächen eine Maske zu tragen (OP- oder FFP2-Maske, keine Stoffmasken). Im Escaperoom dürfen die Masken abgenommen werden.
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Alle Maßnahmen, die seit dem 03.04.2022 gelten. Hiervon unabhängig bleibt es jedem Gastgeber überlassen, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und ggf. geeignete Maßnahmen vorzugeben.
Im House of Mysteries gilt weiterhin die 3G-Regel. Wie überall in geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht (FFP2) während des
GESAMTEN Aufenthalts, unabhängig davon, ob die Gruppen aus demselben Haushalt stammen oder mit demselben Auto angereist sind.
Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 19.03.2022
Kurz-Zusammenfassung der aktuellen Verordnung für die verschiedenen Lebensbereiche.
In jedem Raum (einschließlich Empfangsbereich) bieten wir den Besucher:innen eine Hygienestation mit Taschentüchern, Desinfektionsmitteln (Hand- und
Flächendesinfektion), Einmalhandschuhen und Ersatzmasken. Nach jedem Spiel werden sämtliche Oberflächen desinfiziert und wir lüften gründlich durch mittels Windmaschinen. In allen Räumen sind
Außenfenster vorhanden
Stand 23.02.2022
Unser Corona-Update, Stand 23.02.2022:
Im House of Mysteries gilt in der Warnstufe die 3G-Regel und in der Alarmstufe die 2G-Regel. Wie überall in geschlossenen Räumen gilt
die Maskenpflicht (FFP2) während des GESAMTEN Aufenthalts.
Zurzeit ist die Warnstufe ausgerufen.
Eine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung besteht nicht mehr.
Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 23.02.2022
Kurz-Zusammenfassung der Verordnung für die verschiedenen Lebensbereiche.
Im House of Mysteries gilt auch mit der neuen Corona-Verordnung ab dem 09.02.22 die 2G-Regel sowie Maskenpflicht (FFP2) während des
gesamten Aufenthalts. Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung besteht nicht mehr.
Gespielt wird mit 2 (3) bis MAXIMAL 6 Personen in allen Spielräumen. Ausnahmen sind aufgrund
der aktuellen Lage nicht mehr möglich.
Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 08.02.2022
Gültige Verordnung ab 09.02.2022. Weiterhin besteht Maskenpflicht (FFP2) sowie die Regel 2G.
wir möchten Sie freundlich darauf hinweisen, dass ab sofort die 2G-Plus-Regel bei uns greift. Wir bitten Sie daher zu Ihrem Impfpass bzw Genesenen-Nachweis einen
tagesaktuellen Schnelltest (max. 24 Stunden alt) vorzuweisen. Ausnahmen: Wer geboostert ist oder wessen Vollimmunisierung nicht länger als DREI Monate zurück liegt, ist von der Testpflicht bei 2G-Plus befreit.
Bitte bemühen Sie sich frühzeitig um den Test, da die Testzentren derzeit überlastet sind. Nachfolgend finden Sie die Testangebote in Aulendorf.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
Testangebote in Aulendorf - bitte online registrieren:
wir möchten Sie freundlich darauf hinweisen, dass ab sofort die 2G-Plus-Regel bei uns greift. Wir bitten Sie daher zu Ihrem Impfpass bzw Genesenen-Nachweis einen
tagesaktuellen Schnelltest (max. 24 Stunden alt) vorzuweisen. Ausnahmen: Wer geboostert ist oder wessen Vollimmunisierung nicht länger als sechs Monate zurück liegt, ist von der
Testpflicht bei 2G-Plus befreit.
Bitte bemühen Sie sich frühzeitig um den Test, da die Testzentren derzeit überlastet sind. Nachfolgend finden Sie die Testangebote in Aulendorf.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
Testangebote in Aulendorf - bitte online registrieren:
Ab sofort gilt im House of Mysteries die 2G-Regel. Ein Einlass ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich.
Wer nicht dieser Regel entspricht, kann leider nicht eingelassen werden. In diesem Fall kann auch keine Kostenerstattung erfolgen, da die Regeln allgemein bekannt sind bzw. vorab erfragt werden
können.
Ab heute gilt die "3G-Regel" (Geimpft, Genesen, Getestet): Alle Besucher, die nicht entweder geimpft (2. Impfung mindestens vor 14 Tagen erhalten)
oder genesen sind (Bestätigung nicht älter als 180 Tage), müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Dazu kann ein Antigentest dienen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein
PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden.
Wer nicht dieser Regel entspricht, kann leider nicht eingelassen werden. In diesem Fall kann auch keine Kostenerstattung erfolgen, da die Regeln allgemein bekannt sind.
Corona 3G-Regel
Übersicht über die im House of Mysteries geltenden Bedingungen ab 16.08.2021.
Ab dem 28.06.2021 werden weitere Lockerungen in Kraft treten. Der neue Plan basiert auf 4 Inzidenzstufen. Sie finden ihn weiter unten zum Download
als PDF-Datei.
Für uns bedeutet die Änderung, dass wir ab Montag, 28.06.2021, bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 ohne Einschränkungen bezüglich der Personenzahl und gleichzeitig ohne Masken spielen dürfen!
Wir halten unser bewährtes Hygienekonzept ein, d. h. alle Personen, die das House of Mysteries betreten, desinfizieren zunächst ihre Hände. Es werden in jedem Spielraum Hygienesäulen zur
Verfügung gestellt (Desinfektionsmittel Hand und Fläche, Küchenkrepp, Taschentücher, Einweghandschuhe). Wir desinfizieren nach jedem Spiel sämtliche Oberflächen und lüften durch unter
Zuhilfenahme von Windmaschinen. Parallele Spiele dürfen tatsächlich wieder parallel stattfinden, ohne Zeitversatz. So können mehrere Gruppen gleichzeitig die allgemeine Einleitung erhalten.
Sollte die Inzidenz wieder auf über 50 steigen, dürfen sich max. 16 Personen gleichzeitig im Empfangsbereich aufhalten. Die Spielräume können in voller Besetzung (bis zu 6 Personen) genutzt
werden. Voraussetzung: 3G (genesen, geimpft, getestet).
Corona-Verordnung vom 25.06.2021, gültig ab 28.06.2021
Stufenplan des Landes Baden-Württemberg, basierend auf 4 Inzidenzstufen.
Wir kommen wieder! Nachdem der Landkreis Ravensburg zum 07.06.21 den Öffnungsschritt 2 und zum 08.06.21 direkt den Öffnungsschritt 3 bekanntgegeben hat, werden wir zum ersten Juli-Wochenende
öffnen.
Es gilt aktuell die Regel, dass im öffentlichen und privaten Bereich bis zu 10 Personen aus 3 Haushalten zusammenkommen dürfen. Genesene und vollständig Geimpfte (+ 2 Wochen) zählen dabei nicht
mit (Nachweis mitbringen!). Parallelbuchungen zweier Räume werden daher mit 15 Minuten Zeitversatz gestartet, so dass sich die Gruppen im Empfangsbereich nicht begegnen.
Nach heutigem Stand werden die Spiele mit Maske durchgeführt. Dies gilt auch für Gruppen, die gemeinsam im PKW anreisen. Die Masken schützen die Spieler vor möglichen Aerosol-Resten der
Vorgängergruppe. Gleichzeitig werden die nachfolgenden Spieler geschützt.
Wir veröffentlichen zeitnah unser Hygienekonzept. Ob zum 3. Juli 2021 noch getestet werden muss, bleibt abzuwarten. Wir werden, falls noch erforderlich, selbst keine Tests anbieten.
Nach wie vor befinden wir uns im Lockdown. Auch wenn die Gastronomie wieder öffnen darf, gilt dies nicht für Escaperooms. Wir werden als "Freizeiteinrichtungen" eingestuft und mit Angeboten wie
Trampolinhallen, Spielhallen, Casinos u. ä. gleichgesetzt. Auch wenn diese Einstufung nicht korrekt ist, müssen wir uns an diese Regeln halten.
Wir rechnen mit einer Öffnung nicht vor dem 1. Juli 2021.
Informationen und Verordnungen des Landes Baden-Württemberg
Verordnung vom 15. Dezember 2020, gültig ab 16. Dezember 2020
Überarbeitung vom 5. Januar 2021
Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert. In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen.
Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen
Haushalt gehört, möglich. Kinder unter 14 werden dabei – anders als in den vergangenen Wochen – mitgezählt.
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen hat eine herausragende Bedeutung für die Bildung der Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Einschränkungen im Schulbetrieb
bleiben nicht ohne Folge für die Bildung und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen bei der Abwägung die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich bis
Ende Januar verlängert werden. Für Baden-Württemberg bedeutet das: Für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gibt es bis Ende Januar
keinen Präsenzunterricht. Für die Abschlussklassen sind Sonderregeln möglich. Auch in den Grundschulen findet zunächst kein Präsenzunterricht statt. Dort lernen die Kinder mit
Materialien. Die Kitas bleiben zunächst geschlossen. Unser Ziel ist es allerdings, Kitas und Grundschulen ab dem 18. Januar wieder zu öffnen. Voraussetzung ist, dass wir kommende
Woche Klarheit über die Infektionszahlen haben und es die Pandemieentwicklung zulässt.
Kantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von Speisen soll ausschließlich für den Verzehr außerhalb der
Kantinen-Räumlichkeiten erfolgen, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz
„Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei
Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Betreuung der Kinder zuhause gelten, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 sollen weitere lokale Maßnahmen ergriffen werden. So soll der
Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort beschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Baden-Württemberg plant
aktuell, das nicht umzusetzen, da das Land die Regelung zunächst auf Umsetz- und Kontrollierbarkeit prüft.
Alten- und Pflegeeinrichtungen sind in der Verantwortung, die umfassende Umsetzung der Testanordnung des Bundes sicherzustellen. Dazu gehört, dass Bewohnende und Mitarbeitende mehrfach die Woche verpflichtend per Schnelltest getestet werden müssen. Besuchende aus Regionen mit erhöhter Inzidenz müssen vor
Betreten der Einrichtung ebenfalls mittels Schnelltest getestet werden. Bund und Länder unterstützen die Einrichtungen dabei organisatorisch stärker. Dies gilt für Einrichtungen der
Behindertenhilfe.
Den Eintrag von pandemieverschärfenden Mutationen wie die Variante B.1.1.7 aus Großbritannien gilt es möglichst stark einzudämmen. Daher soll auch in Deutschland bei Proben verstärkt das
Erbgut des Virus sequenziert werden, um Mutationen zu erkennen und durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne die Ausbreitung im Keim zu unterbinden. Die Bundespolizei wird bei
Einreisen aus Gebieten, in denen solche Mutationen verbreitet sind, die Einhaltung der Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die
Länder stellen sicher, dass die Einhaltung der Quarantäne ebenfalls eng kontrolliert wird.
Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet soll eine Testpflicht eingeführt werden. Der Test kann 48
Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem
negativen PCR-Test beendet werden.
Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021. Die Anträge für die Dezemberhilfe sind bereits seit Mitte
Dezember möglich und erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen. Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021
erfolgen.
gültiges Hygienekonzept und Besucherleitfaden ( im Moment ausgesetzt)
Hygienekonzept, Stand 27.06.2020, gültig ab 01.07.2020
Das Hygienekonzept wurde aufgrund der weiteren Lockerungen überarbeitet. Basis hierfür ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23.06.2020, gültig ab 01.07.2020
Bitte lesen Sie diese Information vor Ihrem Besuch in unserem Haus aufmerksam durch. Gemäß der neuen Corona-Verordnung, gültig ab 1. Juli 2020, gibt es weitere Lockerungen. Wir bitten Sie jedoch, sich an die allgemein gültigen Vorsichtsmaßnahmen zu halten.
Aufgrund der fortdauernden Covid-19-Pandemie kommt der Einhaltung bestimmter Hygienemaßnahmen eine außerordentlich wichtige Bedeutung zu. Das Hygienekonzept (auch HACCP-Konzept genannt von "Hazard Analysis and Critical Control Points", also Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) zeigt Gefahrensituationen auf und erklärt, wie bei uns im Haus der Gefahr begegnet wird.
Bitte lesen Sie diese Information vor Ihrem Besuch in unserem Haus aufmerksam durch. Gemäß der neuen Corona-Verordnung, gültig ab 1. Juli 2020, gibt es weitere Lockerungen. Wir bitten Sie jedoch, sich an die allgemein gültigen Vorsichtsmaßnahmen zu halten.
Allgemeine Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, gültig ab 01.07.2020
Die Verordnung wurde grundlegend überarbeitet. Ziel war eine übersichtlichere Struktur zum besseren Verständnis. Bezüglich der erlaubten Personenzahl für Treffen und Veranstaltungen wird nicht mehr zwischen öffentlichem Raum und nicht öffentlichem Raum entschieden.